IT-Haftungsbereich:
Wettbewerbsrecht und Markenrecht

Ein Teilaspekt von informationstechnischen Aufgaben besteht in der Erstellung und Vergabe von Domains. Hierbei gilt es zwei ganz bestimmte Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen: Das ist zum einen das Markenrecht und zum anderen das Wettbewerbsrecht. Welche Haftungsrisiken im IT-Bereich bestehen, können Sie im Folgenden nachlesen.

Markenrecht: Vorsicht bei Eigennamen

Das Markenrecht greift im IT-Bereich in erster Linie bei Website-Domains. Eingetragene Markennamen dürfen somit nicht in einer unternehmensfremden URL auftauchen – zumindest dann nicht, wenn es hierdurch zu einer Irreführung des Verbrauchers kommen könnte. In der bisherigen Rechtsprechung existieren viele Beispiele, bei denen sich Unternehmen zwar geschädigt sahen, das angezeigte Vergehen aufgrund der fehlenden Irreführung aber dennoch ohne Folgen blieb.

So mahnte erst kürzlich das Versandhaus OTTO ein Burger-Restaurant ab, welches Otto’s Burger heißt und diesen Namen selbstverständlich in seiner Domain verwendet. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18) entschied allerdings, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen einem stationären Lebensmittelhandel und dem Versandunternehmen bestehe, weshalb es zu keiner Irreführung der Verbraucher kommt und somit keine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Dennoch ist bei der Verwendung von Namen stets Vorsicht geboten. Handelt es sich um einen Namen mit einem größeren Alleinstellungsmerkmal – Otto wurde hier als Allerweltsname eingestuft – könnten sehr wohl Markenrechtsverstöße vermutet werden, vor allem wenn es sich um thematisch ähnliche Produkte handelt. Würde etwa ein Hersteller von Elektrowerkzeugen zufällig Bosch mit Nachnamen heißen – genauso wie das weltweit führende Unternehmen in dem Bereich –, könnte die Nennung des eigenen Namens in der Domain für den Verbraucher irreführend sein, was eine Abmahnung rechtfertigen würde.

Folgendes ist markenrechtlich ebenfalls problematisch:

  • die Verwendung einer „.de“-Domain, wenn der Inhalt der Seite in einer anderen Sprache als deutsch dargestellt ist
  • leichte Veränderung der Rechtschreibung von Markennamen (z.B. Jakuzzi statt Jacuzzi, siehe Urteil vom 03.05.2018, Az. 6 W 36/18)

Übrigens: Die bloße Registrierung einer Domain stellt noch keinen Markenrechtsverstoß dar, sondern erst deren aktive und vertriebliche Nutzung.

Wettbewerbsrecht: die problematische Störerhaftung

Die bereits erwähnte Irreführung des Verbrauchers ist ebenso Teil des Wettbewerbsrechts. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wie das Wettbewerbsrecht offiziell heißt, verbietet nämlich solche unlauteren Handlungen. Für die IT-Branche ist das UWG aufgrund der sogenannten Störerhaftung besonders kritisch. Demnach haften die Inhaber einer Domain oftmals bei Verstößen durch Dritte mit. Bereits simple Verlinkungen können für Webseiteninhaber daher zum Problem werden.

Dies ist etwa der Fall, wenn der Domaininhaber auf eine Internetseite eines Drittanbieters verlinkt, der seinerseits wettbewerbswidrige bzw. irreführende Inhalte bietet. Auch wer von sogenannten Domaingrabbern eine bestimmte Domain käuflich erwirbt, macht sich eines Wettbewerbsverstoßes mitschuldig. Im Zuge etwaiger Schadensersatzansprüche innerhalb einer berechtigten Abmahnung kann die Störerhaftung daher sehr teuer werden.

Nähere Informationen zum UWG, den Risiken und Folgen erfahren Sie vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seiner kostenfreien Ratgeberseite.